Satzung des Vereins

Satzung des Vereins Netzwerk Baubetrieb und Immobilie der Universität Stuttgart

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Netzwerk Baubetrieb und Immobilie der Universität Stuttgart" (im Folgenden "Verein" genannt). Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er in seinem Namen den Zusatz "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereines läuft von 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Lehre und Wissenschaft auf dem Gebiet der Baubetriebslehre sowie der Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a) Förderung der Lehre und Wissenschaft im Bereich der Baubetriebslehre sowie der Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft an der Universität Stuttgart.
    b) Weiterbildung im Bereich der Baubetriebslehre sowie der Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft.
    b) den Kontakt der Studierenden der Baubetriebslehre sowie der Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft zur Berufspraxis zu fördern.
    c) Veranstaltung von Exkursionen.
    d) Veranstaltung von Seminaren.
    e) Organisation von Veranstaltungen zum Austausch zwischen Studierenden, Absolventen und Dozenten sowie Vertretern aus der Praxis.
    f) Auslobung von Preisen und Auszeichnungen für besondere Leistungen im Bereich der Baubetriebslehre sowie der Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Ämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das "Institut für Baubetriebslehre, Universität Stuttgart", das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft steht aussschließlich folgenden Personen offen:
    • Absolventen und Studierende der Universität Stuttgart, die die Vertieferprüfung im Fach Baubetriebslehre mit mindestens "ausreichend" bestanden haben,
    • Absolventen des Diplomstudiengangs "Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft" an der Universität Stuttgart, die das Diplom bestanden haben,
    • Absolventen der Universität Stuttgart, die den Titel "Bachelor of Science" sowie Module aus dem Lehrangebot des Instituts für Baubetriebslehre im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten erworben haben.
    • Absolventen des Bachelorstudiengangs "Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft" an der Universität Stuttgart, die den Titel "Bachelor of Science" erworben haben,
    • Absolventen und Studierende eines Masterstudiengangs an der Universität Stuttgart, die Module aus dem Lehrangebot des Instituts für Baubetriebslehre im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten erworben haben,
    • Absolventen und Studierende des Masterstudiengangs "Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft"
    • alle derzeitigen und ehemaligen Hilfswissenschaftler am Institut für Baubetriebslehre,
    • alle derzeitigen und ehemaligen Mitarbeiter und Assistenten des Instituts für Baubetriebslehre,
    • allen Dozenten oder Lehrbeauftragten, welche einen Lehrauftrag im Rahmen des Studiengangs "Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft" bzw. einen Lehrauftrag am Institut für Baubetriebslehre inne haben oder hatten.
  2. Auf Antrag eines Mitgliedes können auch, von § 4 Abs. 1 abweichende Personen in den Verein als Mitglieder aufgenommen werden, wenn diese Personen im Bereich des Baubetriebes sowie der Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft beruflich tätig sind oder sich um den Verein oder den Satzungszweck verdient gemacht haben. Die Mitgliederversammlung muss dieser Aufnahme zustimmen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung beitragsfreie Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht ernennen, welche die Bedingungen von § 4 Abs. 1 nicht erfüllen.
  4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag), der an den Vorstand zu richten ist. Die Satzung des Vereins ist anzuerkennen und schriftlich zu bestätigen.
  5. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist zu jeder Zeit im Geschäftsjahr möglich
  6. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar. Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich oder per Email mit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung per Post oder per Email mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
    Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge oder Spenden nicht zurückerstattet.

§ 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und sind von der Pflicht zur Zahlung von Jahresbeiträgen befreit.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
  3. Die Adressdatenbank des Vereins ist allen Mitgliedern zugänglich. Die Adressen sind streng vertraulich zu behandeln. Missbrauch oder Weitergabe ohne Zustimmung des Betroffenen sind untersagt.

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, ausgenommen Mitglieder nach §4 Abs. 3. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
    b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
    c) Wahl und Abwahl des Vorstands
    d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
    f) Wahl der Kassenprüfer
    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ab mindestens fünf der erschienenen Mitglieder, einschließlich Vorstand, beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.
    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für eine Änderung des Zwecks des Vereins (§2) ist eine Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren. Jedes Mitglied ist berechtigt das Protokoll einzusehen.

§ 13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand durch Beisitzer ergänzt werden.
  2. Mindestens ein Amt des Vorstandes muss von einem derzeitigen oder ehemaligen Assistenten oder Mitarbeiter des Instituts für Baubetriebslehre ausgeübt werden.
  3. Bei der Besetzung des Vorstandes soll darauf geachtet werden, dass mindestens ein Vorstandsamt von einem Absolventen oder Studenten des Studiengangs Bauingenieurwesen und mindestens ein Vorstandsamt durch einen Absolventen oder Studenten des Studiengangs Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft besetzt wird.
  4. Jeweils ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten.
  5. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (BGB § 26 Abs. 2 Satz 2), dass zum Erwerb oder Verkauf von mobilen oder immobilen Gegenständen über einen Betrag von 500,- EUR (in Worten: fünfhundert Euro) verfügt werden kann. Bei Beträgen, die dies übersteigen, ist die Zustimmung einer Mitgliederversammlung nötig. Eine Kreditaufnahme ist nicht zulässig.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans;
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zum Ende der Mitgliederversammlung im Amt, in der der neue Vorstand gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins mit Stimmrecht werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

§ 16 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 17 Der Kassenprüfer

 

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Versendung der Einladung muss die Auflösung bereits als Tagesordnungspunkt mit aufgenommen sein.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an das Institut für Baubetriebslehre, Universität Stuttgart (siehe § 3 Abs. 5).

Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

 

Mit Eintragung in das Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft.

 


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